Betriebliche Altersvorsorge: Abrechnung von Betriebsrenten


Die Abrechnung von Betriebsrenten wird wesentlich bestimmt durch das deutsche Einkommensteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, die Abgabenordnung sowie zahlreiche Verfahrensvorschriften.

Auch wenn sich dies komplex anhört – und im Detail auch ist – sind die Grundzüge des Verfahrens relativ einfach strukturiert.

Die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland ist – neben der gesetzlichen und privaten Rente – die dritte Säule der Altersvorsorge. Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden (§1 (1) S.1 BetrAVG).

Die bAV ist unterteilt in Ansparphase und Leistungsphase. In der Ansparphase wird die Altersversorgung durch Beitragszahlungen des Rentenanwärters und/oder seines Arbeitgebers an den Versorgungsträger finanziert. In der Leistungsphase wird die vereinbarte Leistung in Form einer monatlichen Rente – ggf. mit einer zusätzlichen Teilkapitalzahlung – oder einer einmaligen Kapitalzahlung vom Versorgungsträger an den Betriebsrentner ausgeschüttet.

In Deutschland ist die bAV untergliedert in 5 sogenannte Durchführungswege: 
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionsfonds
  • Pensionskasse
  • Direktversicherung
Unterschiede und Gemeinsamkeiten kann man im Detail hier nachlesen.

Staatliche Förderung der Betrieblichen Altersversorgung

Arbeitnehmer haben in der bAV seit 2002 einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer:innen lassen dabei einen Teil des Bruttogehaltes über den Arbeitgeber in die bAV einzahlen. Dabei profitieren Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber von staatlicher Förderung: Durch das verringerte Bruttogehalt fallen weniger Steuern und Sozialabgaben an.

Prinzipiell bestimmen Arbeitnehmer:innen selbst, wieviel sie in ihre bAV einzahlen möchten. Soll der Beitrag jedoch abgabenfrei bleiben, gibt es Höchstgrenzen. Diese orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (2022: jährlich 84.600 Euro) und gelten für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Dabei gilt: 8 % können steuerfrei, 4 % können sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen liegt diese Grenze wie bei den übrigen bAV-Formen bei 4 %.

Für alle Durchführungswege dieses Modells ist die Rente während der Leistungsphase voll steuer- und sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Werden die Beiträge zur bAV andererseits aus dem Nettogehalt geleistet, kann bei den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung die sogenannte Riesterförderung in Anspruch genommen werden. In diesem Modell sind in der Ansparphase – neben der Förderung durch Grund- und Kinderzulagen – bis zu 2.100 Euro im Jahr als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung absetzbar. In der Auszahlungsphase ist die Rente seit 2018 sozialabgabenfrei.

Durchführung der softwaregestützten Abrechnung von Betriebsrenten
 
Die softwaregestützte Abrechnung erfolgt anhand der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Verfahrensvorschriften. Deren ordnungsgemäße Umsetzung wird beispielsweise für die Berechnung der Sozialabgaben jährlich in einer sogenannten Systemprüfung zertifiziert („GKV-Zertifikat“).
 

Eine Folge dieser Vorschriften ist, dass nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgerechnet werden müssen, für privat kranken- und pflegeversicherte Betriebsrentner werden keine Beiträge erhoben und abgeführt.

In den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden keine Steuern abgerechnet oder abgeführt. Der Gesetzgeber wertet den Rentenbezug dieser Durchführungswege als „Sonstige Einkünfte“ (§22 EstG), die steuerlich nicht durch den Versorgungsträger, sondern zwischen Rentner und Finanzbehörden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung behandelt werden.

Berechnung von Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Wird die Betriebsrente laut Vertrag als monatliche Rente – ggf. mit Teilkapitalauszahlung – oder als Gesamtkapitalleistung ausgezahlt, so muss diese nachgelagert versteuert werden.
Die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer ist die Höhe der Betriebsrente bzw. der Kapitalauszahlung, gemindert um steuerliche Freibeträge. Die Lohnsteuer des verbleibenden Betrags wird anhand der Formel des Einkommensteuertarifs nach §32a Abs. 1 EstG unter Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet (s. u.).
Für die softwaregestützte Berechnung des Lohnsteuer stellt das Bundesfinanzministerium den Softwareherstellern einen sog. Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug zur Verfügung. Die zur Berechnung notwendigen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Rentners

  • Steuerklasse und Faktor
  • KirchensteuermerkmaleKinderfreibetrag, Lohnsteuerfreibeträge sowie
  • Hinzurechnungsbetrag

können elektronisch über den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt werden.
Für Betriebsrentner, die einer kirchensteuereinzugsberechtigten Konfession angehören, wird die Kirchensteuer anteilig von der Lohnsteuer erhoben. Es werden – abhängig vom Bundesland – zwischen fünf und neun Prozent Kirchensteuer erhoben.
Der bisher fällige Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent des Einkommens fällt seit Januar 2021 für Gering- und Mittelverdiener weg.

Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Abzüglich eines nur für die Krankenkasse geltenden, monatlichen Freibetrags von aktuell 164,50 Euro sind für gesetzlich versicherte Betriebsrentner die vollen Beiträge zu Krankenkassen- und Pflegeversicherung auf die Betriebsrente zu entrichten (Ausnahme: Riestergeförderte bAV). Dies jedoch nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West), die 2022 monatlich 4837,50 Euro beträgt. In den genannten Grenzen werden die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die jeweils festgelegten Beitragssätze auf den Rentenbetrag errechnet (2022: KV = 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz, PV = 3,05 % + Beitragszuschlag von 0,35 % für Kinderlose).
Die jeweils aktuellen Beitragssätze werden durch den Download der von den gesetzlichen Krankenkassen zum Import bereitgestellten, sogenannten maschinellen Beitragssatzdatei ermittelt.

Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto

Für jeden Betriebsrentner und jedes Kalenderjahr ist ein Lohnkonto zu führen. In dieses sind neben den Angaben zur Person u. a. die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Betriebsrentners zu übernehmen und für jede Rentenabrechnung steuer- und beitragspflichtige Bruttorente, Höhe der berechneten Nettorente, Freibeträge, einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie berechnete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufzuzeichnen (§4, §5 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, §8 Beitragsverfahrensverordnung).
Bei Beendigung einer Betriebsrente oder am Ende des Kalenderjahres ist das Lohnkonto des Betriebsrentners abzuschließen und an die für die Besteuerung des Betriebsrentners zuständige Finanzbehörde eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.
Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Rentenzahlung folgt, mit allen dazugehörenden Belegen aufzubewahren (§41 EStG).

Wenn Sie erfahren möchten, wie wir bei der Abrechnung von Betriebsrenten helfen können, wenden Sie sich gerne an unseren Experten Thomas Dietsch, Senior Business Developer.

Die Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge wird weiter zunehmen. Erfahren Sie mehr in unserer aktuellen Studie „Geschäftsmodell Lebensversicherung 2025 bis 2030 – Eine europäische Perspektive“. Hier geht es zum kostenlosen Download.


 

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