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Reform der Investment­besteuer­ung

Geschrieben von Cora Tscherpel | 16.11.2017

 

Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) ist verabschiedet und tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Lebensversicherer müssen bereits jetzt darauf vorbereitet sein, die Neuerungen in der Investmentbesteuerung korrekt abzubilden. Ziel der Gesetzesreform ist es, reguläre Investmentfonds analog zu geltendem EU-Recht mit Körperschaftssteuern (KSt) zu belegen. Dies soll eine allzu aggressive Steuergestaltung sowie Steuersparmodelle verhindern. Die Besteuerungsverfahren bei Publikumsfonds sollen vereinfacht werden. Für Bestandsführungen der Sparte Leben sind die Auswirkungen der Gesetzesreform vor allem in Bezug auf zwei Aspekte zu beachten, nämlich die Besteuerung der Investmentfonds mit Körperschaftssteuer und die Besteuerung der Anleger mit Kapitalertragssteuer (KESt). Gleichzeitig gilt es, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sodass nicht zweimal Steuern in voller Höhe auf die Erträge erhoben werden. Dies muss durch eine Teilfreistellung sichergestellt werden. Nach dieser sind 15 % der Erträge aus Publikumsfonds in Lebensversicherungsverträgen steuerfrei (§20 Absatz 1 Nr. 6 EStG Satz 9). Das betrifft Verträge mit Hybridprodukten sowie solche mit Investitionen in interne und Spezialfonds. Eine Teilfreistellung gibt es allerdings nur für Erträge ab dem 01.01.2018 und für Verträge ab 2005. Demgegenüber sind solche Gewinne steuerfrei, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Verträgen zugerechnet sind (§8 Absatz 2 InvStG). Der Investmentfonds muss diese Steuerbefreiung beantragen. Steuerbeiträge, die aufgrund der Steuerbefreiung eingespart werden können, müssen den Verträgen wiederum gutgeschrieben werden.

 

Für die Bestandsführung ergeben sich folgende Konsequenzen:
  • Für die Teilfreistellung von 15 % der Erträge aus Publikumsfonds muss zwischen einer Direktanlage und einer Anlage in LV-Verträgen unterschieden werden, da nur letztere teilbefreit werden kann. Die Erträge aus Publikumsfonds müssen für alle Formen von Hybridprodukten korrekt aufgeteilt und zugeordnet werden. Gemäß des GDV-Schreibens vom 29.10.2017 zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 (BStBl I S. 1172) müssen für die Umsetzung des InvStRefG auch Lebensversicherungen mit Überschussverwendung Fondsanlage berücksichtigt werden. Ebenso muss die Abgrenzung für Erträge ab dem 01.01.2018 und Verträge ab 2005 abgebildet werden. Außerdem ist der Freibetrag von 100.000 EUR für Wertsteigerungen ab 01.01.2018 in Fonds, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden, zu berücksichtigen.
  • Anteile aus AltZertG-Verträgen müssen separat erfasst und durchgehend im Kalenderjahr gehalten werden. Dabei sind auch die Höhe und der Zeitpunkt erworbener oder verkaufter Anteile relevant. Der Lebensversicherer muss diese Informationen der Depotbank melden, die wiederum den Fonds benachrichtigt. Dies muss innerhalb einer Monatsfrist nach Ende des Geschäftsjahres geschehen (§9 Absatz 3 InvStG).
  • Die Steuerbeiträge, die aufgrund der Steuerbefreiung für AltZertG-Verträge eingespart werden können, müssen diesen Verträgen gutgeschrieben werden. Das bedeutet, der Fonds zahlt diese Beträge an den Lebensversicherer aus, der wiederum die Gutschrift an die zuvor gemeldeten Verträge (s. 2) vornimmt. Diese kann in der Bestandsführung analog zu einer Fondsausschüttung automatisiert bearbeitet werden. Ein Anspruch auf Wiederanlage dieser Steuerbeiträge im Vertrag besteht nur dann, wenn der Vertrag zu dem Zeitpunkt aktiv war, zu welchem der Befreiungsbetrag zurückfließt. Alternativ gibt es die Möglichkeit, dass die Fondsgesellschaften spezielle Fonds zur ausschließlichen Verwendung in AltZertG-Verträgen auflegen. Dann muss die Produktmodellierung lediglich sicherstellen, dass diese Fonds nur für AltZertG-Produkte zulässig sind bzw. ausgewählt werden können. Solche Fonds sind dann keine Publikumsfonds, gehen also nicht in die Teilfreistellungsberechnung ein.
 
 
 

Für die Meldung der AltZertG-Verträge sowie die Verarbeitung der Befreiungsbeiträge sind außerdem Anpassungen in den Schnittstellen und in den Umsystemen zu erwarten. So muss beispielsweise die Information, ob es sich bei einer Anlageform um einen Publikumsfonds handelt oder nicht, sowohl in der Bestandsführung als auch in den Umsystemen verarbeitet werden können. Wenn außerdem keine Trennung zwischen geförderten Altersvorsorge- und anderen Verträgen besteht, muss außerhalb der Bestandsführung sichergestellt werden, dass bei Gutschrift der Befreiungsbeträge die auszuschüttenden Beträge anteilig für die geförderten Verträge ermittelt werden. Wie bei regulatorischen Änderungen üblich, sind alle Lebensversicherer gleichermaßen von der Herausforderung einer vollständigen und rechtzeitigen Umsetzung betroffen. Dabei ist der Zeitraum zwischen den letzten gesetzlichen Festlegungen und Interpretationen der neuen Anforderungen und dem Inkrafttreten des Gesetzes knapp bemessen. Anpassungen an der Bestandsführungssoftware durch den Hersteller, die Auslieferung an die Versicherungsunternehmen und die Integrationsaufwände in die dortige IT-Landschaft brauchen dagegen zwangsläufig ihre Zeit. So zeigt sich auch am Beispiel der anstehenden Reform, dass eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Hersteller unverzichtbar ist. Dies und eine Software, deren Konfigurationsoptionen und Schnittstellenkonzepte unkomplizierte Lösungen erlauben, sind in der Bewältigung von regulatorischen Herausforderungen der erfolgversprechendste Weg.