Provisionsabrechnung und Änderungen der Umsatzsteuer zum 1.7.2020!


 

Als Verbraucher können wir uns glücklich schätzen, wenn die angekündigten Mehrwertsteuersenkungen auch bei uns ankommen. Sie sollen die Wirtschaft ankurbeln – ein hehres Ziel. Ankurbeln werden sie auf jeden Fall viele Bereiche in der IT und bei IT-Dienstleistern. Und was hat das mit Provisionen und Provisionsabrechnung zu tun? Diese Frage ist berechtigt, die Antwort darauf verblüffend einfach: Sehr viel!

Provisionen sind in den meisten Bereichen Umsatzsteuer behaftet, national wie international. Früher wäre das Thema Umsatzsteuer und Umsatzsteueränderungen in der Versicherungswirtschaft kein Thema gewesen. Doch dies hat sich in den letzten Jahren zunehmend geändert und weitere Anpassungen werden mit Sicherheit folgen. So sind die Provisionen für den oder die direkt beteiligten Abschlussvermittler in der Versicherungswirtschaft umsatzsteuerfrei. Die Diskussion über Umsatzsteuerpflicht für Differenzvergütungen oder andere indirekte Provisionsbeteiligungen im Vertrieb ist nicht neu.


Provisionsabrechnung Umsatzsteuer 2020

 

Zuschüsse und Leistungen mit Umsatzsteuerpflicht in der Provisionsabrechnung

Vermittlerbezogene Zuschüsse aller Art, Wettbewerbsvergütungen, Sonderboni oder auch vermittlerbezogene Beteiligungen, z. B. für Hardware, Software-Lizenzen o. Ä. unterliegen oftmals der Umsatzsteuerpflicht. Und damit ergeben sich IT-Herausforderungen auch für das Provisionsabrechnungssystem. Jetzt klingt die Änderung im ersten Moment trivial. Aus 19 Prozent werden (temporär) 16 Prozent Umsatzsteuer, und zwar für Leistungen, deren Zeitpunkt der Leistungserbringung der 01.07.2020 oder später ist. Ganz gleich, wann diese Leistung vergütet wird. Welche Vereinbarungen betrifft dies? Sind diese Vereinbarungen idealerweise standardisiert und mit Kostenstellen versehen? Oder wurden sie hochgradig individuell erfasst? Je unstrukturierter die Anlage der Individualvereinbarungen ist, desto schwieriger wird schon allein die Datenbeschaffung, auf deren Grundlage dann Folgeaktionen entstehen. Hierzu zählen Sichtungen durch Controlling und Finanzbuchhaltung. Unter Umständen müssen Vereinbarungen angepasst werden. Dazu sind Abstimmungen zwischen Vertriebsinnendienst, Geschäftsstellen und Vertriebsbeauftragten notwendig. Eine der wenigen positiven Nebenwirkungen von Corona ist, dass Unternehmen in allen Bereichen digitaler geworden sind. Gerade jetzt, wo es auf schnelles Handeln ankommt, ist dies von Vorteil. Denn die Zeit bis zur nächsten Provisionsabrechnung ist nicht lang. Fehlerhaftes Ausweisen von Umsatzsteuern wird für erhebliche Probleme sorgen. Nicht nur, dass korrigiert werden muss: Steuerberater und Prüfer werden diesen Zeitraum in Prüfungen genau unter die Lupe nehmen. Eine Provisionsbuchung mit fehlerhafter Umsatzsteuer hat immer Auswirkungen auf das zahlende Unternehmen und auf den Vermittler, der diese fehlerhafte Buchung erhält und in seinen Büchern hat. Ein Fehler ist möglicherweise betragsmäßig klein, zieht aber neben dem Reputationsverlust auch enorme Aufwände und damit Kosten nach sich, für die sich wohl eine bessere Verwendung finden ließe.

Das Idealszenario wäre doch sicher:

  • Alle betreffenden Vereinbarungen lassen sich auf Knopfdruck ermitteln.
  • Alle relevanten Vergütungen ebenfalls.
  • Der Umsatzsteuersatz lässt sich einfach und stichtagsbezogen im Provisionssystem ändern, da es sich dabei z. B. um einen Schlüsselwert handelt.
  • Die Änderung des Umsatzsteuersatzes wird revisionssicher protokolliert.
  • Durch die Änderung des Schlüsselwerts werden automatisch alle Buchungen mit dem geänderten Umsatzsteuersatz erfasst.
  • Alle Reports und internen Auswertungen enthalten die korrekten USt-Sätze.
  • Anpassungen an den Provisionsnoten der Vermittler muss es nicht geben.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie dieses Idealszenario bei sich im Unternehmen vorfinden oder ihm zumindest nahekommen. Nutzen Sie dagegen die Chance nicht, Dokumentation und Prozesse in Bezug auf die Umsatzsteuer zu optimieren, dann steht Ihrem Unternehmen ein Kraftakt bevor, nicht nur im Hinblick auf die Juli-Abrechnung. Denn die veränderten Umsatzsteuersätze gelten (vorerst) bis Jahresende – dann steht die nächste Anpassung an. Doch jetzt gilt es erst einmal, die erste Änderung sauber umzusetzen. Dann dürfen Sie hoffentlich gesund und munter den Sommer(-urlaub) genießen und profitieren auch an der ein oder anderen Stelle von der Senkung der Mehrwertsteuer!

Und wenn Sie dieses Idealszenario nicht bei sich vorfinden, wir bieten das evolutionäre Provisionssystem in|sure Commission für alle Versicherungssparten an. Kontaktieren Sie mich gerne, ich bin nur eine E-Mail weit entfernt.

 

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Dann hinterlassen Sie uns gerne einen Kommentar.

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